Statuten des ICMF/ITS
1. Name des Vereins
ICMF/ITS - Information Center und IT-Services Managers Forum Schweiz
2. Gegenstand
Das ICMF/ITS behandelt alle Belange des Information Centers (IC) und der IT Service-Abteilungen (ITS) aus Sicht des Management, insbesondere:
- Betrieb von IT-Mitteln
- Betreuung von IT-Mitteln
- Schulung und Förderung von Mitarbeitern
- Qualität von IT-Services
3. Ziele
- Permanentes Sammeln, Austauschen und Vermitteln von Ideen und Erfahrungen über:
- Managementfragen (z.B. Strategien, Organisation, Schulung, etc.)
- Konzepte und deren Implementation
- in den Bereichen individuelle Informatik, IT-Services und Ausbildung,
- Kontaktpflege und Wissensaustausch mit Organisationen und Institutionen mit ähnlichen Interessen wie:
- Gleichgelagerte Vereinigungen
- Hochschulen, Forschungsinstitute, etc.,
- Koordinierte Kontakte zu Lieferanten und Anbietern
4. Mitgliedschaft
- Mitglieder sind Organisationen und Einzelpersonen, die einer der folgenden Anforderungen genügen:
- Sie verfügen über ein IC oder eine gleichartige Einrichtung, welches mehrere Benutzer betreut.
- Sie verfügen über eine IT-Services-Abteilung, welche mehreren Kunden Informatikdienstleistungen zur Verfügung stellt.
- Sie sind IT-Service-Manager oder IT-Verantwortlicher.
- Die Mitgliedschaft im ICMF/ITS wird durch den verantwortlichen Leiter des ICs oder der ITS-Abteilung ausgeübt, der in der Regel als Vertreter seiner Firma an den Tagungen des ICMF teilnimmt. Ausnahmsweise kann er sich an einer Tagung vertreten lassen, und ausnahmsweise darf er einen weiteren Vertreter seiner Firma als Gast zu einer Tagung mitnehmen. Organisationen mit mehreren ICs oder ITS-Abteilungen können auch mehrere Mitgliedschaften anmelden.
- Die Mitgliedschaft darf nicht zu kommerziellen Zwecken genutzt werden. So sind Dokumente wie das Mitgliederverzeichnis, Fragebogen, etc. ausschliesslich für vereinsinternen Gebrauch bestimmt.
- Anmeldungen und Austritte sind dem Vorstand schriftlich einzureichen, der über die Eintritte befindet. Wenn ein Mitglied die Mitgliedschaftsbedingungen gemäss Artikel 3.a nicht mehr erfüllt oder wenn die Bestimmungen von Artikel 3.c missachtet werden, so kann der Vorstand das Mitglied ausschliessen.
- Der jährliche Mitgliederbeitrag dient hauptsächlich zur Finanzierung der statutarischen Aktivitäten. Die Haftung der Mitglieder ist auf maximal CHF 1000.- beschränkt.
- Wenn ein Mitglied den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann es durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
5. Aktivitäten
- In der Regel werden jährlich 3-4 Tagungen durchgeführt,die vom Vorstand organisiert werden.
- Es können Sonderveranstaltungen durchgeführt werden. Das Bilden von Arbeitsgruppen zur vertieften Problembehandlung wird gefördert.
- Es können weitere Informationsangebote bereitgestellt werden
- Interessenvertretung gegenüber Dritten
6. Organisation
- Das ICMF/ITS ist ein unabhängiger Verein nach schweizerischem Recht mit folgenden Organen:
- Generalversammlung (GV)
- Vorstand
- Rechnungsrevisoren
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die ordentliche GV findet jährlich im Frühjahr anlässlich einer normalen Tagung statt. Stimmberechtigt sind alle Mitgliedergemäss Art. 3.b. Die GV nimmt folgende Geschäfte vor:
- Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Abstimmung über Statutenänderungen
- Festlegung des Mitgliederbeitrages und Genehmigung des Budgets
- Wahl des Vorsitzenden
- Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder
- Wahl der beiden Rechnungsrevisoren
- Der Vorstand, der ehrenamtlich arbeitet, setzt sich zusammen aus:
- Vorsitzendem
- Kassier/Sekretär
- 3-6 weiteren Mitgliedern
- max. 2 Lieferanten / Anbietervertretern
- Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Vorsitzenden selbst.
- Der Verein verfolgt keine Gewinnabsichten und finanziert sich selbst.
Genehmigt an der konstituierenden Sitzung vom 12.12.1985. Revidierte Fassung genehmigt an der Tagung vom 17.3.1988. Revidierte Fassung genehmigt an der Tagung vom 19.3.1991. Revidierte Fassung genehmigt an der Tagung vom 5.3.1998. Revidierte Fassung genehmigt an der GV vom 13.3.2002. Revidierte Fassung genehmigt an der GV vom 17.3.2004. Revidierte Fassung genehmigt an der GV vom 16.3.2005. Revidierte Fassung genehmigt an der GV vom 13.3.2008.
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